Allgemeine Geschäftsbedingungen für Broadfoot Design

1.Urheberschutz und Nutzungsrechte
-1.1.: Der einem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerksvertrag. Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen
Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragrechtes und des Urheberrechtsgesetzes.
-1.2.: Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnugen) des Designers sind als persönliche geistige Schöpfung durch das Urheberrechtsgesetz
geschützt, dessen Regelung auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
-1.3.: Ohne Zustimmung des Designers dürfen seine Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig.
-1.4.: Die Werke des Designers dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet weden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarungen gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeit in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber/Verwerter mitvollständiger Zahlung des Honorars.
-1.5.: Wiederholungsnutzungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzung (z.B. für ein anderes Projekt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung des Designers.
-1.6.: Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte bedarf der Einwilligung des Designers.
-1.7.: Über den Umfang der Nutzung steht dem Designer ein Auskunftsanspruch zu.
2. Honorar
-2.1.: Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen ist nicht berufsüblich.
-2.2.: Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf das Honorar; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
-2.3.: Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig; sie sind ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das ent-sprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann der Designer Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
-2.4.: Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
3. Zusatzleistungen, Neben und Reisekosten
-3.1.: Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatz-leistungen
(Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung u.a.) werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
-3.2.: Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfausführungsarbeiten entstehende technische Nebenkosten (z.B. für Fotoarbeiten, Zwischenreproduktionen, Layoutsatz) sind zu erstatten.
-3.3.: Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber/Verwerter zwecks Durchführung des Auftrages oder dessen Nutzung erforderlich sind, werden die Kosten und Spesen berechnet.
-3.4.: Die Vergabe von kreativen Fremdleistungen (z.B. Fotoaufnahmen, Modelle) oder die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungs-durchführung,
Lithographie, Druckausführung, Versand) nimmt der Designer nur auf Grund einer mit dem Auftraggeber/Verwerter getroffenen Vereinbahrung in dessen Namen und in dessen Rechnung vor.
-3.5.: Soweit der Grafik-Designer auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftrag-geber/Verwerter den Designer von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.