1.Urheberschutz und Nutzungsrechte
-1.1.: Der einem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerksvertrag. Vertragsgegenstand
ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen
Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten
die Vorschriften des Werkvertragrechtes und des Urheberrechtsgesetzes.
-1.2.: Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnugen) des Designers sind als
persönliche geistige Schöpfung durch das Urheberrechtsgesetz
geschützt, dessen Regelung auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach
§2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
-1.3.: Ohne Zustimmung des Designers dürfen seine Arbeiten einschließlich
der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei Reproduktion geändert
werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig.
-1.4.: Die Werke des Designers dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart
und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet weden. Mangels ausdrücklicher
Vereinbarungen gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung
erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeit in dem vereinbarten Rahmen zu
verwenden, erwirbt der Auftraggeber/Verwerter mitvollständiger Zahlung
des Honorars.
-1.5.: Wiederholungsnutzungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzung (z.B.
für ein anderes Projekt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung
des Designers.
-1.6.: Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte bedarf der Einwilligung
des Designers.
-1.7.: Über den Umfang der Nutzung steht dem Designer ein Auskunftsanspruch
zu.
2. Honorar
-2.1.: Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung
von Entwürfen ist nicht berufsüblich.
-2.2.: Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen
und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss
auf das Honorar; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn,
dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
-2.3.: Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig; sie sind
ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das ent-sprechende
Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die
Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann
der Designer Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
-2.4.: Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu
entrichten sind.
3. Zusatzleistungen, Neben und Reisekosten
-3.1.: Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer
Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatz-leistungen
(Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung u.a.) werden nach Zeitaufwand
gesondert berechnet.
-3.2.: Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfausführungsarbeiten
entstehende technische Nebenkosten (z.B. für Fotoarbeiten, Zwischenreproduktionen,
Layoutsatz) sind zu erstatten.
-3.3.: Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber/Verwerter zwecks
Durchführung des Auftrages oder dessen Nutzung erforderlich sind, werden
die Kosten und Spesen berechnet.
-3.4.: Die Vergabe von kreativen Fremdleistungen (z.B. Fotoaufnahmen, Modelle)
oder die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungs-durchführung,
Lithographie, Druckausführung, Versand) nimmt der Designer nur auf Grund
einer mit dem Auftraggeber/Verwerter getroffenen Vereinbahrung in dessen Namen
und in dessen Rechnung vor.
-3.5.: Soweit der Grafik-Designer auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters
Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftrag-geber/Verwerter
den Designer von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.